Verpflichtung zur Hinterlegung des Identifkationsnachweis (PA/Reisepass) im MSC laut GwG

Liebe Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner,

seit dem 01.01.2020 sind Sie und wir als Makler nach §34f/h der Gewerbeordnung laut Geldwäschegesetz „Verpflichtete im Sinne des GwG“ (§2 GwG).

Dies führt dazu, dass wir das Recht und die Pflicht haben, Kopien von Legitimationsurkunden anzufertigen oder diese optisch digitalisiert zu erfassen. (§8 Abs. 2 S. 2 GwG)

Diese gesetzliche Bestimmung hat auch Folgen auf die Abwicklung neuer Verträge unter Verwendung des Maklerservicecenters.

Um bei einem Geldwäschevorfall den notwendigen Nachweis der korrekten Identifizierung erbringen zu können, müssen wir Sie leider verpflichten, die Daten sowie Bilder von Legitimationsurkunden (Personalausweis, Reisepass, …) aller beratungsrelevanter Personen in den Kundendaten zu hinterlegen.

Dies wird in naher Zukunft verpflichtend für alle Neuinvestitionen (Käufe) oder Depoteröffnungen.

Sind keine Daten und Bilder der Ausweiskopien hinterlegt, wird ein Ausdruck bzw. ein Vorlegen zur eSignatur sowie ein Weiterleiten der Dokumente an die Gesellschaften nicht mehr möglich sein!

Verkäufe und Täusche sind von dieser Restriktion nicht betroffen!

 

Im Supportbereich unserer Webseite haben wir für Sie eine bebilderte Anleitung angefertigt, wie Sie die Ausweiskopien im Maklerservicecenter, der App oder der FinanceCloud hinterlegen können.
Zur Anleitung

Des Weiteren finden Sie in den Vorlagen (Vermittlerebene ; Kommunikation –> Vorlagen Briefe / E-Mails) eine Mailingvorlage mit dem Titel „Wir bitten um Ihre Mithilfe – Verpflichtung zur Hinterlegung von Ausweiskopien“ zum Versand an Ihre Kunden.
Dort wird auch für die Kunden die Rechtslage nochmals aufgeschlüsselt und diese um Ihre Mithilfe gebeten.

In dieser Mailvorlage werden die Kunden auf eine (PDF-) Anleitung hingewiesen, wie sie selbst über die App oder die FinanceCloud ihre Legitimationsurkunden hinterlegen können.